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von
Prof. Dr. Harald Herrmann
Universität Erlangen-Nürnberg
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VI. Zusammenfassung
Als Ergebnis der Untersuchung über den Stand
der Praxis lässt sich zunächst zur Heilmethode festhalten, dass
erhebliche Unterschiede zur psychotherapeutischen Fremdheilung bestehen.
Einerseits geht es bei der Synergetik-Methode wesentlich um Selbstheilung
statt um Fremdheilung unter Anwendung von wissenschaftlichen Methoden
der Psychotherapie. Andererseits gibt es auch für die Synergetik
nach Joschko eine wissenschaftliche Grundlage, doch besteht diese in der
Psychobionik und der für diese grundlegenden Bionik als Technikwissenschaft.
(II.2). Diese wissenschaftliche Fundierung ist zudem wichtig für
die Frage der Professionalisierung dieser Berufsgruppe, da die höhere
geistige Art der Berufsaufgaben typusbildend für die Freiberuflichkeit
ist. Auch weitere Typusmerkmale der Freiberuflichkeit sind mit Blick auf
die Verbandsorganisation im BVST sowie dadurch erfüllt, dass hier
ein Ethikkodex erlassen ist, dem sich alle Verbandsmitglieder unterwerfen
müssen, und der bereits Bestandteil des Ausbildungsvertrages des
bisher einzigen Ausbildungszentrums im BVST ist. Die Ethikrichtlinien
sehen zur Berufsaufgabe die Grundsätze verantwortungsvoller Leistungserbringung,
der ideologischen Neutralität und der Hilfe zur Selbstheilung vor.
Zur Qualitätssicherung werden Fortbildungspflichten, Kollegialitätspflichten
und die uneingeschränkte Hinweispflicht auf ergänzende medizinische
Behandlung geregelt. Auch ein Berufsaufsichtsverfahren ist eingerichtet
(II.3).
Die Werbung für die Synergetik-Methode ist nicht schon deshalb lauterkeitswidrig,
weil in ihr ein Verstoß gegen § 1 HeilprG liegt, der nach §
3 UWG stets als unlauter verboten werden müsste. Bei kontroversem
Stand der Rspr. im vorläufigen Rechtsschutz bleiben für die
endgültige Einschätzung die Hauptsacheverfahren in Lüneburg
und München abzuwarten, die evtl. auch eine Klärung zur etwaigen
Gefahr bei der Rückführung aus den Entspannungszuständen
bringen können (III.1a/b).
Im Vorhinein ist für die rechtliche Beurteilung auf
die Psychotherapieferne wegen Technikorientierung der Synergetikmethode
abzustellen, die auf den biochemischen und psychobionischen Reaktionen
beruht. Bei einer derart erheblichen Unvergleichbarkeit mit der Psychotherapie
liegt die Annahme von Gesundheitsgefahren, die nur mit ärztlicher
Hilfe oder mit Hilfe staatlich geprüfter Heilpraktiker kontrolliert
werden können, fern (III.2c).
Auch ein Zulassungserfordernis wegen mittelbarer Gesundheitsgefahren ist
trotz der entgegengesetzen Ansicht des BayVGH rechtlich nicht haltbar.
Zwar hat die Behörde eine Einschätzungsprärogative zur
Frage, ob der Berufsausübende hinreichend darauf aufmerksam gemacht
hat, dass Arztbesuche oder Behandlungen bei Psychotherapeuten und Heilpraktikern
durch die Synergetikmethode nicht überflüssig gemacht werden.
Doch darf sie nicht aufgrund abstrakter Gefahreinschätzung urteilen,
sondern muss konkrete Gefahren ermitteln, was im Fall des BayVGH ebenso
unterblieben ist wie im Fall Geistheiler, den das BVerfG zu Gunsten des
Berufsausübenden entschieden hat. In künftigen Fällen sollte
die Anforderungen nicht derart überzogen werden, wie es der BayVGH
tut, da hierdurch ein systematisches Verhältnis zum Gesundheitsschutz
des Arzthaftungsrechts und des Rechts der Produkthaftung nicht gewahrt
würde (III.2f).
Die dem Verf. vorliegenden Gesprächsmitschnitte sind nicht als unzulässige
Wiedergabe von Krankheitsgeschichten i.S. § 11 Nr. 3 HMWG anzusehen.
Zwar zählen auch erlaubnisfreie Dienstleister zum Kreis unzulässiger
Erzähler (IV.2a), doch geht es im Wesentlichen nicht um berichtend
wiedergebende Angaben dieser Personen, sondern um Gesprächsmitschnitte
aus den Sitzungen, die in der Hauptsache sehr direkte und höchst
emotionale Äußerungen von Klienten enthalten (IV.2b). Nicht
Geschichtswidergaben, auch nicht Teile davon (IV.3a), sondern Dokumentationen
von Laienäußerungen werden wiedergegeben, die keinerlei Identifikationsgefahren
für den typischen Werbeadressaten mit sich bringen, weil dieser die
Gesprächssituation bisher nicht selbst erfahren hat, sich also auch
damit nicht identifizieren kann (IV.3a/b). Auch unzulässige Hinweise
i. S. § 11 Nr. 3 HMWG liegen in dieser Hinsicht nicht vor (IV.4).
Auch die Rahmenmitteilungen sind überwiegend rechtmäßig.
Zwar enthalten sie z. T. Mitteilungen über Krankheits- und Heilungsabläufe,
doch sind sie quantitativ und auch qualitativ von derart untergeordneter
Bedeutung, dass sie nicht zur Anwendung von § 11 Nr. 3 HMWG führen
sollten. Größere Schwierigkeiten bereiten hingegen die Kurzberichte
von Synergetik-Profilern, die ohne Gesprächsmitschnitte publiziert
sind und deshalb zweifelsfrei als Wiedergaben von Krankengeschichten angesehen
werden müssen (s. zu IV. 3b.). Abhilfen insofern werden u. a. im
Teil 2 untersucht.
Kein Ausweg kann in dieser Hinsicht darin gesehen werden, dass die Gesprächsmitschnitte
und dergl. im Kern für die im Ausbildungsinstitut der des BVST examinierten
Synergetik-Profiler gedacht sind, die als Fachleute keiner Gefahr unsachlicher
Beeinflussung durch Krankeninformationen ausgesetzt sind. Zwar sind die
Synergetik-Praxen als Fachkreise i. S. § 2 HMWG anzusehen, doch ist
die derzeitige Form des Internet-Auftritts nicht hinreichend abgegrenzt
von unautorisierten Internet-Surfern (IV.5).
Es liegt keine unzulässige Behandlungs- oder Verfahrenswerbung i.
S. § 12 Abs.2 HMWG vor, da nur solche Methoden vom Werbeverbot erfasst
sind, die die Anwendung heilberuflichen Wissens betreffen. Dabei ist entgegen
z. T. vertretener Ansicht der Lehre darauf zu achten, dass keine Unterschiede
zu § 1 HeilprG entstehen. Andernfalls würde die zum Zulassungsrecht
des HeilprG mühsam beim BVerfG erkämpfte Freistellung vom Zulassungszwang
auf der Ebene des Werberechts wieder verloren gehen (IV.6).
Die Gesprächsmitschnitte enthalten auch keine unzulässige Kundenbeeinflussung
i. S. § 4 Nr. 1 UWG, und zwar weder unter dem Aspekt des psychischen
Kaufzwangs (V.2) noch unter dem des übertriebenen Anlockens (V.3).
Soweit werbliche Vergleiche mit der Schulmedizin erfolgen,
sind diese – trotz z. T. festzustellender erheblicher Aggressivität
– nicht lauterkeitswidrig (V.4).
Die Internet-Verlinkung der Synergetik-Praxen auf die Web-Pages des BVST
ist zwar nach neustem Recht nicht mehr durch disclaimer exculpiert. Doch
führen nach zutreffender, wenngleich umstrittener Ansicht die Grundsätze
des unvermeidbaren Verbotsirrtums zur Entlastung (V.5).
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